Bald tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen, Barrierefreiheit in verschiedenen Bereichen wie dem Onlinehandel und Telekommunikationsdiensten umzusetzen. Das bedeutet, dass auch Webseiten und Webshops barrierefrei gestaltet werden müssen.
Inhalte müssen so präsentiert werden, dass sie von allen Nutzern, einschließlich denen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen, wahrgenommen werden können.
Alle Funktionen der Website müssen mit verschiedenen Eingabegeräten, wie Tastaturen oder Touchscreens, bedienbar sein.
Der Inhalt muss klar und verständlich formuliert sein, damit er für alle Nutzer, einschließlich Menschen mit kognitiven Einschränkungen, zugänglich ist.
Die Website muss so entwickelt sein, dass sie mit einer Vielzahl von Hilfstechnologien und Browsern kompatibel bleibt und auch bei zukünftigen technischen Weiterentwicklungen funktioniert.
Alle Bilder müssen mit beschreibenden Alt-Texten versehen werden, damit sie von Screenreadern vorgelesen werden können.
Text und Hintergrund sollten einen ausreichenden Kontrast bieten, damit auch Menschen mit Sehbehinderungen die Inhalte gut lesen können.
Die gesamte Website sollte ohne Maus navigierbar sein, sodass auch Menschen mit motorischen Einschränkungen die Seite problemlos nutzen können.
Eine klare Struktur durch Überschriften (h1, h2) und korrekt markierte Formulare sorgt dafür, dass Screenreader die Seite richtig interpretieren.
Videos und Audiodateien sollten mit Untertiteln oder Transkripten versehen werden, um sie auch für Menschen mit Hörbehinderungen zugänglich zu machen.
Sie sind erst mal nicht in der Pflicht? Dennoch rate ich zu einer “Light-Variante” der digitalen Barrierefreiheit. Warum?
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